Neue Bundesmassnahmen zur Vermeidung COVID-bedingter Konkurse
Der Bundesrat selbst schätzt den Produktionsausfall durch den Teilstillstand der Wirtschaft auf 25% ein. Dies entspricht direkten Kosten von rund 15 Mrd. Fr. pro Monat bzw. 500 Mio. Fr. pro Tag. Im Falle einer L-förmigen Rezession (langsame Erholung) rechnet das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mit einer Arbeitslosenrate von bis zu 10%.
Die bisherigen, wirtschaftlichen Massnahmen des Bundes zur Abfederung der Coronakrise zielten darauf ab, (a) Liquiditätsengpässe mit COVID-19 Krediten zu überbrücken und (b) den Verlust von Arbeitsplätzen durch Kurzarbeit zu vermeiden. Ausserdem trat ein Betreibungsstillstand (sowie die Gerichtsferien in den Zivil- und Verwaltungsverfahren) bis 19. April 2020 in Kraft.
Nun hat der Bundesrat weitere Änderungen bekannt gegeben, um unnötige «Corona-bedingte» Konkurse zu verhindern. Die neue Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht).
- Änderung im Obligationenrecht (Kapitalschutzrecht): Anpassung der Meldepflicht bei drohender Überschuldung (OR 725 Abs. 2)
Artikel OR 725, Absatz 2 wird temporär ausser Kraft gesetzt. Gemäss gültiges Gesetz ist bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ein Zwischenabschluss zu erstellen und revidieren zu lassen, und sofern sich diese Besorgnis bewahrheitet, der Richter anzurufen.
Stattdessen gilt ab 20. April 2020 die Regelung, wonach die Benachrichtigung des Richters unterbleiben kann, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und wenn Aussicht besteht, dass eine Überschuldung bis 31. Dezember 2020 behoben werden kann. Der Verwaltungsrat hat dies schriftlich zu begründen und zu dokumentieren. Die Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor kann dabei ebenfalls unterbleiben. - Änderung im SchKG (Stundungsrecht): Einführung eines besonderen Stundungverfahrens für kleinere Unternehmen (sog. COVID-19-Stundung)
Das bewährte Verfahren der regulären Nachlassstundung, welches infolge Aufwendigkeit und Kostenintensität v.a. grösseren Unternehmen zur Verfügung steht, wird ab 20. April 2020 in vereinfachter, angepasster Form auch Klein- und Kleinstunternehmen zur Verfügung gestellt (sog. COVID-19-Stundung), welche aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind. Ziel ist es, diesen Unternehmen Zeit zu verschaffen, um sich auf die Zeit nach Corona organisieren/ausrichten zu können (max. sechs Monate). In diesem Zeitraum sollen sich die Unternehmen eigenverantwortlich und ohne Betreibungsdruck mit den Gläubigern (bis Stundung) einigen können und wenn möglich eine Sanierung herbeiführen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft beim zuständigen Nachlassgericht um COVID-19-Stundung ersucht, mit dem Beleg, dass sie per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und unter Aufzeigen der aktuellen Vermögenssituation, welche so gut als möglich zu belegen ist.
Das Gericht wird unkompliziert eine Stundung von drei Monaten bewilligen und diese im kantonalen Amtsblatt und folglich im SHAB publizieren. Diese Frist kann nur einmal um zusätzlich drei Monate verlängert werden. Innert dieser sechs Monate gelten Forderungen, welche vor Bewilligung der Stundung entstanden sind, als gestundet, müssen/dürfen also nicht bezahlt werden, mit Ausnahme der Forderungen erster Klasse, d.h. jene der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Zeit soll für eine Neuausrichtung sowie Sanierung des Unternehmens genutzt werden, sodass zum Ende der Stundung nicht doch der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet werden muss.
Mit der neuen Verordnung des Bundesrates sind eigenverantwortliche Nachlassstundungen und Sanierungen auf eine pragmatische Weise möglich. Lassen Sie sich von unserem Team begleiten und beraten. Unsere Finanzierungsbegleiter kennen sich aus.
Anpassung Artikel 725:





