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Ihre häufigsten Fragen

  • Was gilt ab 6. Dezember 2021?

    Der Bundesrat hat aufgrund der aktuellen Lage die Massnahmen nochmals verschärft – sie treten am 6. Dezember 2021 in Kraft und sind vorerst befristet bis am 24. Januar 2022. Sorge bereiten vor allem die Auslastung der Intensivstationen und die Virusvariante Omikron.

    Ausweitung der Zertifikatspflicht: Die Zertifikatspflicht wird auf alle Innenräume ausgeweitet. Ausgenommen davon ist der private Rahmen. Für Treffen im Familien- und Freundeskreis mit mehr als zehn Personen empfiehlt der Bundesrat ein Zertifikat, sieht aber keine Pflicht und auch keine Bussen vor. Eine Zertifikatspflicht gilt neu auch für Veranstaltungen im Freien ab 300 Personen. Betriebe und Veranstalter können den Zutritt zudem auf Geimpfte und Genesene beschränken. Bei dieser freiwilligen 2G-Regel entfallen Masken- und Sitzpflicht.

    Ausweitung der Maskenpflicht: Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt - ausser bei privaten Treffen.

    Homeoffice: Der Bundesrat spricht eine dringliche Homeoffice-Empfehlung aus. Ist ein Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich, besteht eine Maskenpflicht in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten.

    Test-Zertifikate: Test-Zertifikate bei Antigen-Schnelltests sind künftig noch 24 statt 48 Stunden gültig.

  • Wichtigste Neuerungen ab dem 26. Juni 2021

    • Keine Maskenpflicht mehr in Aussenbereichen von öffentlichen Einrichtungen. Drinnen muss weiterhin Maske getragen werden.
    • In Trams, Zügen, aber auch in Bahnhöfen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
    • Personengrenzen in Restaurants fallen weg, es können wieder beliebig viele Menschen an einem Tisch sitzen, auch drinnen (weiterhin aber Sitzpflicht).
    • Grossveranstaltungen sind erlaubt (allerdings mit Zertifikat). Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen entfallen.
    • Die Homeoffice-Pflicht wird abgeschafft. Die Arbeit von zu Hause aus wird vom Bund nur noch «empfohlen».
    • Wer aus dem Schengenraum einreist, muss nicht mehr in Quarantäne.
    • Nur wer nicht geimpft oder genesen ist und mit dem Flugzeug einreist, muss noch zum Test antreten.
  • Der vierte Öffnungsschritt ab dem 31. Mai 2021 wird grösser als geplant

    Am Montag, 31. Mai 2021, erfolgt ein weiterer Öffnungsschritt. Dabei geht der Bundesrat weiter als in der Konsultation vorgeschlagen, insbesondere bei den Veranstaltungen, den privaten Treffen und den Restaurants. Damit reagiert er auf die verbesserte epidemiologische Lage und die Resultate der Konsultation. Zudem sind neu nicht nur Genesene, sondern auch Geimpfte von der Quarantäne ausgenommen. An seiner Sitzung vom 26. Mai hat der Bundesrat auch entschieden, wann und mit welchen Vorgaben Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, wenn sie aus epidemiologischen Gründen abgesagt werden müssen.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Welche Lockerungen gelten ab dem 19. April 2021?

    Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Infos rund ums Impfen und zu den (Schnell-)Tests

    Merkblatt: Allgemeine Informationen zur Covid-19-Impfung

    Infos zu Schnelltests/ Selbsttests

    Testtypen des BAG

    Unseren Newsbeitrag zum Thema «Rund ums Impfen» – Was muss ich als Unternehmer wissen? können Sie hier lesen.

  • Erleichterungen für private Treffen ab dem 22. März 2021

    Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 entschieden, die Einschränkung für Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen von fünf auf maximal zehn Personen zu lockern. Für weitere Öffnungen ist das Risiko eines unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen derzeit zu gross, nachdem die Zahl der Infektionen seit Ende Februar wieder zunimmt. Ausserdem sind noch zu wenig Menschen geimpft, um einen starken Anstieg der Hospitalisationen zu vermeiden. Der Bundesrat will die gute Ausgangslage für die Impfkampagne in den nächsten Monaten erhalten. Für den Fall, dass die epidemiologische Lage erneute Schliessungen erfordert, hat der Bundesrat Richtwerte definiert. Er hat zudem den von den Tarifpartnern ausgehandelten Tarifvertrag für die Vergütung der Covid-19-Impfung genehmigt.

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  • Welche Lockerungen gelten ab dem 1. März 2021?

    Ab Montag, 1. März 2021, können Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen.

    Der nächste Öffnungsschritt soll am 22. März erfolgen, wenn es die epidemiologische Lage erlaubt.

  • Worum geht es bei der vereinfachten Kurzarbeit, welche am 20. Januar 2021 vom Bundesrat beschlossen wurde?

    Vereinfachtes Verfahren
    Unternehmen können voraussichtlich bis Ende März 2021 in einem vereinfachten Verfahren Kurzarbeit voranmelden. Sie müssen zwar nach wie vor glaubhaft begründen, warum die Betriebstätigkeit beeinträchtigt ist, diese kann aber kürzer ausfallen und auf eine ansonsten vorausgesetzte ausführliche Analyse der Wirtschaftslage verzichtet werden. Bis Ende März 2021 bestehende Überstunden müssen vor Einführung der Kurzarbeit nicht abgebaut werden. Bei der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen der Mitarbeitenden bis Ende März 2021 nicht angerechnet. 

    Aufhebung der Karenzfrist
    Die Karenzfrist wird von einem Tag rückwirkend vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 aufgehoben.

    Ausweitung der Anspruchsgruppe
    Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde vorübergehend auf zusätzliche Anspruchsgruppen ausgeweitet. So kann für Berufsbildner/innen, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, seit dem 1. September 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023 Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden. Für Lernende besteht zudem vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn das Unternehmen behördlich geschlossen wurde und keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erfolgt. Ebenfalls können ausnahmsweise Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen zwischen dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Sodann kann auch noch bis Ende Juni 2021 für Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad stark schwankt und welche seit mindestens 6 Monaten unbefristet im Unternehmen tätig sind, Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden.

    Erhöhung der Entschädigung bei tiefen Einkommen
    Das Parlament hat für tiefe Einkommen rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und bis zum 31. März 2021 eine Anpassung der Kurzarbeitsentschädigung vorgenommen.

    • Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 3'470 CHF erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%.
    • Bei Einkommen zwischen 3'470 CHF und 4'340 CHF beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollem Pensum ebenfalls 3'470 CHF.
    • Bei teilweisem Verdienstausfall erfolgt eine anteilsmässige Berechnung, was einer Kurzarbeitsentschädigung zwischen 80% und 100% entspricht.
    • Ab 4'340 CHF erfolgt wieder die übliche Entschädigung von 80%.
  • Kantonale Härtefallhilfen: Wie und wieviel kann ich beantragen?

    In der Herbstsession 2020 haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass sich der Bund an den kantonalen Härtefallhilfen für besonders stark Corona-geschädigte Betriebe beteiligen soll. Am 25. November 2020 hat der Bundesrat die Härtefallverordnung verabschiedet welche per 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Die Kantone haben ihrerseits die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen und vom Bund absegnen lassen, um ihren Unternehmen im Einklang mit der Verordnnung des Bundes weitere Unterstützungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.

    Die Härtefallmassnahmen können in folgenden Formen beansprucht werden kann (Mischformen sind möglich):

    • (a) rückzahlbare Darlehen (bis max. 10 Mio. CHF und max. 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 / 2019)
    • (b) Bürgschaften oder Garantien (10 Mio. CHF und max. 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 / 2019)
    • (c) nicht rückzahlbare Beiträge (max. 500'000 CHF und max. 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 / 2019)

    Die Massnahmen können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unterschiedlich sein.

    Der einzelne Kanton kann auch Härtefallmassnahmen gewähren, die die obigen Höchstgrenzen überschreiten. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton entstehen, bleibt auf diese Höchstgrenzen beschränkt. Der Kanton kann die Schwellen auch heruntersetzen.

    Es gibt diverse Anspruchsbedingungen, damit Härtefallbeiträge beansprucht werden können (kontaktieren Sie das RUZ für eine detaillierte Abklärung). So muss ein Unternehmen in den Jahren 2018 und 2019 einen Jahresumsatz von durchschnittlich mind. CHF 100’000 erwirtschaftet haben und es darf sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einer Überschuldung, Konkurs, einem Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden. Auch muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegen können, dass sein Jahresumsatz 2020 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Covid-Massnahmen unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

    Wichtig: Während der Laufzeit des Darlehens, Bürgschaft oder Garantie bzw. während fünf Jahren nach deren Erhalt oder bis zur freiwilligen Rückzahlung dürfen keine Dividenden oder Tantiemen ausgeschüttet werden. Zudem dürfen die Mittel nicht an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen werden. Zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur. Darlehen aus der Härtefallverordnung werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt und können für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Obligationenrecht nicht beigezogen werden.

    17. Februar 2021: Aufstockung Härtefallprogramm auf 10 Mrd. CHF

  • Was ist ein Härtefall? Welche Regeln gelten?

    Härtefälle – Kontaktstellen Kantone
    Für die Bearbeitung der Gesuche sind die Kantone zuständig. Ein Unternehmen kann sein Gesuch an den Kanton richten, in dem das Unternehmens am 01. Oktober 2020 seinen Sitz hatte. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie eine Liste mit den Kontaktinformationen der Kantone:

    Kontaktstellen Kantone

  • Was gilt ab 18. Januar 2021?

    Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
    Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

    Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
    Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

    Home-Office-Pflicht
    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

    Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
    Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

    Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.

    Schutz besonders gefährdeter Personen
    Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

    Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
    An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

  • Welche Änderungen hat der Bundesrat am 11. Dezember 2020 beschlossen?

    Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Ziel ist, die Anzahl Kontakte weiter zu reduzieren und Menschenansammlungen zu vermeiden. Für Restaurants und Bars, Läden und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen gilt ab morgen Samstag, 12. Dezember, eine Sperrstunde ab 19 Uhr. Sie müssen mit Ausnahme von Restaurants und Bars auch an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten. Veranstaltungen sind mit bestimmten Ausnahmen verboten, sportliche und kulturelle Aktivitäten sind nur noch in Gruppen bis fünf Personen erlaubt.

  • Welche Änderungen hat der Bundesrat am 28. Oktober 2020 beschlossen?

    Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere nationale Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Diese umfassen Einschränkungen für private Veranstaltungen. Ausserdem hat er die Änderung der Covid-19-Verordnung bei der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.

  • Verordnung des Bundesrates von 18. Oktober 2020

    Einschränkungen für private Veranstaltungen, keine spontanen, öffentlichen Versammlungen von mehr als 15 Personen, ausgeweitete Maskenpflicht und Empfehlung zu mehr Homeoffice.

  • Wie muss ich mich bei der Rückkehr aus Risikogebieten verhalten?

    Ab dem 6. Juli 2020 müssen Personen, die aus gewissen Gebieten einreisen, für zehn Tage in Quarantäne. Das BAG führt für diese Länder eine entsprechende Liste, die regelmässig angepasst wird.

    Zur aktuellen Liste

    Die betroffenen Personen werden gezielt im Flugzeug, im Reisebus und an den Grenzübergängen informiert. Sie müssen sich nach der Einreise bei den kantonalen Behäreden melden.

  • Seit dem 6. Juli 2020 gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr. Was bedeutet dies konkret?

    Personen ab zwölf Jahren müssen im gesamten öffentlichen Verkehr eine Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt in Zügen, Trams und Bussen ebenso wie in Bergbahnen, Seilbahnen oder auf Schiffen. Die Maskenpflicht gilt auch auf dem Aussendeck von Schiffen. Ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen.

    Kinder unter zwölf Jahren müssen keine Maske tragen. Ebenso von der Maskenpflicht ausgenommen sind Personen, die aus besonderen Gründen, hauptsächlich medizinischen, keine Masken tragen können. Dazu zählt folgendes: Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustände beim Tragen einer Maske und Behinderungen, die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder umsetzbar machen. Um mit Personen zu kommunizieren, die eine Hörbehinderung haben, darf insbesondere das ÖV-Personal die Maske ausziehen.

    Die Maskenpflicht gilt immer, unabhängig von der Auslastung des Verkehrsmittels. Weigert man sich, im ÖV eine Maske zu tragen, kann man vom Verkehrspersonal aufgefordert werden, das Verkehrsmittel an der nächsten Station zu verlassen. Bei Widersetzung der Aufforderung kann man mit einer Busse bestraft werden.

    Die Pflicht, eine Maske zu tragen, gilt nur in den Verkehrsmitteln selbst. In Bahnhöfen, auf Perrons oder beim Warten an einer Haltestelle muss keine Maske getragen werden. Sofern in solchen Situationen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhalten werden kann, sollte eine Maske angezogen werden.

  • Welche Lockerungen gelten ab 6. Juni 2020?

    Die Corona-Situation in der Schweiz hat sich in den letzten Tagen des Monats Mai weiter entspannt. Seit Tagen sind tiefe zweistellige Erkrankungsfälle zu verzeichnen und die Anzahl der hospitalisierten Personen nimmt stetig ab. Diese Faktenlage hat dazu geführt, dass der Bundesrat weitere Lockerungen beschlossen hat, per 19. Juni 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz aufhebt und zur «besonderen Lage» zurückkehrt.

    Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat jetzt auch raschere Massnahmen zur Lockerung per 6. Juni 2020 beschlossen. So fällt bereits per 30. Mai 2020 die sog. Fünfer-Regel, d.h. neu sind spontane Gruppierungen bis zu 30 Personen erlaubt. Geplante Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen können wieder durchgeführt werden. Alle Freizeitbetriebe und touristischen Angebote können wieder öffnen. Ebenfalls wurden per 6. Juni 2020 weitere Lockerungen in Bezug auf die Restaurants bekanntgegeben und weiterführende Schulen können den Schulbetrieb wieder aufnehmen. Nach wie vor gelten die durch das BAG kommunizierten Schutzmassnahmen und die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden, muss die Nachverfolgung enger Personenkontakte (Contact Tracing) sichergestellt sein, etwa mit Präsenzlisten.

  • SwissCovid App und Contact Tracing: Wie funktioniert die App und wo kann man sie herunterladen?

    Beim Contact Tracing werden enge Kontakte von mit dem Coronavirus infizierten Personen ausfindig gemacht. Die SwissCovid App unterstützt dies: Sie stellt fest, ob man Kontakt mit einer infizierten Person hatte. Dadurch können Übertragungsketten gestoppt werden.

    Die Nutzung der App ist freiwillig und kostenlos, die eigenen Daten sind allein für die Benutzer einsehbar, und es werden laut Bundesrat keine Personendaten oder Ortsangaben genutzt. Positiv getestete App-Benutzer erhalten vom kantonsärztlichen Dienst einen sogenannten Covidcode. Mit diesem Code lässt sich auf der App eine Benachrichtigungsfunktion aktivieren. Dadurch erhalten andere App-Benutzer, die sich während der Ansteckungsgefahr rund 15 Minuten und näher als zwei Meter bei der infizierten Person aufgehalten haben, eine Nachricht. Betroffene können sich anschliessend über die Infoline des BAG beraten lassen.

  • Gibt es eine Schutzstrategie des Bundes nach dem Ende des Lockdown?

    Bisher gibt es ein Sammelsurium an Massnahmen. Im Zentrum steht ein Konzept des Bundes für die sogenannte Eindämmungsphase. Da die Zahl der Neuansteckungen genügend gesunken ist, können die Kantone die Übertragungsketten wieder flächendeckend zurückverfolgen. Alle Personen mit Symptomen sollen sich testen lassen können und nicht nur wie bisher die besonders gefährdeten oder hospitalisierten. Positiv getestete Personen werden isoliert und Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt.

  • Wie sieht die Unterstützung für Start-Up-Unternehmen aus?

    Der Bundesrat hat am 4. Mai 2020 beschlossen, das bereits bestehende Bürgschaftswesen für KMU für die Unterstützung von Startups zu nutzen. Damit will der Bund in Ergänzung zu den Covid-19-Krediten aussichtsreiche Startups in Zusammenarbeit mit den Kantonen und mit Hilfe des Bürgschaftswesens vor einer Corona-bedingten Insolvenz bewahren. Das zusätzliche Programm mit einem Umfang von maximal CHF 154 Mio. wird zu 65% vom Bund und zu 35% von den teilnehmenden Kantonen mittels Solidarbürgschaften abgesichert. Basis des Programms bildet das bereits seit 2006 bestehende Bundesgesetz resp. die seit 2015 bestehenden Verordnung über «Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU». Beachten Sie, dass grundsätzlich keine Finanzierungspflicht seitens Kantone, Bürgschaftsgenossenschaften oder Banken besteht. Individuelle Kreditablehnungen sind ohne die Angabe von Gründen von jedem der involvierten Parteien im Prozessverlauf möglich.

    Zielgruppe dieses Bürgschaftsprogrammes sind innovative Startup-Unternehmen, welche die bestimmten Kriterien kumulativ erfüllen müssen:

    • Nachweis, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung und ein erheblicher beeinträchtigender Liquiditätsengpass erfolgt sind.
    • Der Sitz des Unternehmens gemäss Handelsregister muss in einem teilnehmenden Kanton sein, als Rechtsform kommen AG oder GmbH in Frage und der Eintrag im Handelsregister muss in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis 01. März 2020 erfolgt sein.
    • Das Unternehmen befindet sich im Zeitpunkt der Einreichung des Bürgschaftsantrags nicht in einem Nachlassverfahren, Konkurs oder in Liquidation.
    • Das Unternehmen bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht in Überschuldung gemäss Art. 725 OR ist.
    • Das Geschäftsmodell ist skalierbar, wissenschafts- oder technologiebasiert und innovativ (explizit ausgeschlossen sind Landwirtschaftsbetriebe).
    • Das Unternehmen legt seine verfügbaren Jahresabschlüsse und einen Businessplan bei.
    • Das Unternehmen bestätigt, dass es zum Zeitpunkt des Bürgschaftsantrags nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten hat.

    Wichtig: Der Kredit darf nur zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kunden sowie die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen verwendet sind. Der Kreditantrag muss bis spätestens 31.08.2020 über den geführten Prozess bei EasyGov eingereicht werden.

    Der Kreditbetrag beträgt maximal 1/3 der laufenden Kosten des Unternehmens. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungsprozesse. Basis für den Kreditbetrag ist der Einzelabschluss 2019 oder, falls nicht vorhanden, der Einzelabschluss 2018. Die maximale Kreditdauer beträgt 10 Jahre ab Auszahlungsdatum.

    • Was genau geschieht bei der Lockerung ab 11. Mai 2020?

      Ab Montag, 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen, in den Primar- und Sekundarschulen darf der Unterricht wieder vor Ort stattfinden und im Breiten- und Spitzensport sind wieder Trainings möglich. Der öffentliche Verkehr wird wieder nach dem ordentlichen Fahrplan funktionieren. Die Lockerungen werden durch Schutzkonzepte begleitet. Die Hygienemassnahmen und das Abstandhalten müssen aber nach wie vor eingehalten werden. Parallel zu diesen Öffnungsschritten werden die Einreisebeschränkungen gelockert. Ab dem 11. Mai 2020 soll zudem in allen Kantonen die flächendeckende Rückverfolgung von Neuinfektionen wieder aufgenommen werden. Weitere Lockerungen treten ab dem 8. Juni 2020 in Kraft.

    • Fragen rund um Überschuldung und COVID-19-Stundung

      Was versteht man genau unter «Überschuldung»?
      Falls der Verlust grösser ist als das Kapital eines Unternehmens (inkl. Reserven), spricht man von einer Überschuldung. Das Fremdkapital wird in diesem Fall nicht mehr durch die Aktiven des Unternehmens gedeckt (Art. 725 Abs. 2 OR). Eine Überschuldung kann gleichbedeutend mit der Zahlungsunfähigkeit und damit mit der Handlungsunfähigkeit eines Unternehmens sein.

      Was ändert sich durch die neue Verordnung des Bundesrates am Art. 725 OR?
      Im Falle einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR gibt es neu zwei Erleichterungen: Einerseits kann generell auf die Prüfung der Zwischenbilanz verzichtet werden, anderseits werden einige Gesellschaften von der Pflicht befreit, den Richter zu benachrichtigen.

      Nach wie vor muss der Verwaltungsrat bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten erstellen. Wenn diese Bilanz eine Überschuldung aufweist, muss er zusätzlich eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten erstellen. Während der Geltungsdauer dieser neuen COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht, d.h. bis am 20. Oktober 2020, ist es jedoch nicht notwendig, diese Zwischenbilanzen von einem zugelassenen Revisor prüfen zu lassen.

      Achtung: Bezüglich Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR traten keine Änderungen in Kraft.

      Was soll ich tun, wenn meine Gesellschaft überschuldet ist?
      Im Falle einer Überschuldung besteht normalerweise die Pflicht, den Richter zu benachrichtigen. Nebst einem Antrag auf Konkurseröffnung, auf Gewährung einer Nachlassstundung oder auf Konkursaufschub können KMU neu auch einen Antrag auf eine sog. COVID-19-Stundung stellen.

      Neu kann der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Gesellschaft per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war sowie die Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 behoben werden kann. Der Entscheid muss schriftlich begründet und dokumentiert werden.

      Eine Überschuldung kann durch die Zuführung neuen Kapitals, Rangrücktritten auf Darlehen oder sogar Forderungsverzichten im Umfang der Überschuldung behoben werden. Es lohnt sich, die Möglichkeiten zur Sanierung mit einem Finanzierungsbegleiter des RUZ im Detail zu erörtern.

      Wann ist eine COVID-19-Stundung für Unternehmen sinnvoll? Wie soll ich vorgehen?
      Die COVID-19-Stundung bietet sich für Unternehmen an, welche durch die Coronakrise in Liquiditätsschwierigkeiten und daher in Bedrängnis ihrer Gläubiger geraten sind. Dank der zeitlich befristeten Stundung kann sich das Unternehmen eigenverantwortlich sanieren und neu aufstellen. Es lohnt sich, diese Frage mit einem Finanzierungsbegleiter des RUZ im Detail zu erörtern.

      Die COVID-19-Stundung ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Die Vermögenslage ist glaubhaft darzulegen, z.B. in Form von provisorischer Bilanz und Erfolgsrechnung. Liquiditätsplanung und/ oder ein Sanierungsplan sind nicht notwendig.

      Das Nachlassgericht gewährt die COVID-19-Stundung für maximal drei Monate. Sie kann bei Bedarf auf Gesuch hin um weitere drei Monate verlängert werden. Beendet wird die COVID-19-Stundung mit Ablauf der Stundungsfrist. Die COVID-19-Stundung wird im Amtsblatt publiziert und auch der Schuldner muss die Stundung sämtlichen bekannten Gläubigern bekanntmachen.

       Newsbeitrag: Neue Bundesmassnahmen zur Vermeidung COVID-bedingter Konkurse

    • Fragen rund um die Produktionssicherung und Force Majeure

      Wir bekommen von unseren Kunden/ Lieferanten «Force Majeure-Schreiben».
      Müssen wir das auch machen oder darauf reagieren?

      Solche allgemeinen Schreiben sind nicht Pflicht, sondern dienen lediglich der gegenseitigen (Vorab-) Information im Zusammenhang mit möglicher «höherer Gewalt»:
      Als Lieferant signalisiere ich damit Transparenz im Umgang mit möglichen Lieferschwierigkeiten oder der Einhaltung von Lieferfirsten. Es entbindet mich nicht von der Vertragserfüllung. Auch Schreiben von Kunden können ihre Berechtigung haben, wenn diese den Betrieb geschlossen haben und die Ware nicht annehmen können/ wollen. Auch hier wird dadurch nicht automatisch die Vertragserfüllung aufgrund von Force Majeure suspendiert. Dies muss individuell von Fall zu Fall beurteilt werden. Es lohnt sich mit seinem Lieferanten/ Kunden in Kontakt zu treten und sein vertragliches Recht einzufordern.

      Mein Kunde bezahlt nicht die ganze Rechnung und beruft sich dabei auf Force Majeure.
      Darf er das?

      Nein, denn trotz Corona-Krise funktioniert unser Banken- und Zahlungssystem weiterhin problemlos. Er hat die Lieferung gemäss Vertrag erhalten. Der Kunde kann sich beim zahlbaren Betrag oder bei der Zahlungsfrist nicht auf «höhere Gewalt» berufen.

      Kann ich mich auf Force Majeure berufen, wenn ich als Lieferant nicht liefern kann?
      Die Ausbreitung des Coronavirus dürfte die allgemeine Definition von Force Majeure erfüllen, d.h. die Auswirkungen des Virus führen dazu, dass ich als Lieferant meine vertragliche Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann. Wenn ich mich auf Force Majeure berufe, bin ich als Lieferant beweispflichtig und sollte gut dokumentieren, weshalb ich wegen des Coronavirus nicht oder erst später meinen Vertrag erfüllen kann. Die aktuelle Situation dürfte in vielen Fällen eine Lieferung erschweren oder (z.B. aufgrund höherer Frachtkosten) verteuern, jedoch nicht verunmöglichen.

      Deckt meine Versicherung den Produktionsausfall?
      Normalerweise deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung solche Schäden nicht, denn es liegt kein Verschulden des Versicherungsnehmers vor. Möglich ist, dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde: Eine solche Police müsste dann aber spezifisch allfällige Schäden aufgrund höherer Gewalt (o.ä.) decken und Epidemieschäden ein- und Pandemieschäden explizit nicht ausschliessen.

    • Was kann ich tun, wenn meine Kunden ihre Aufträge stornieren?

      Gerade Selbständigerwerbende erleben derzeit eine Absagewelle (bspw. Webdesigner, Gärtner, Künstler etc.). Ihre Dienstleistungen unterstehen den Regeln des Werkvertrages. Wenn dem Kunden aufgrund der Corona-Massnahmen des Bundes keine andere Möglichkeit dazu bleibt, dann schuldet er dem Auftragnehmer nur ein Entgelt für den bereits entstandenen Aufwand und für bereits entstandene Spesen. Storniert ein Kunde jedoch den Auftrag, obwohl er die Leistung annehmen und der Auftragnehmer die Leistung erbringen könnte, ist der gesamte Honorarbetrag geschuldet. Auch hier gilt es, das Gespräch zu suchen und grundsätzlich auf seinem Recht zu bestehen.

    • Mein Geschäft steht still und ich kann meine Geschäftsmiete nicht bezahlen. Was kann ich tun?

      • Suchen Sie proaktiv das Gespräch mit Ihrem Vermieter. Schweizweit konnten auf dieses Weise bereits viele gute (Übergangs-)Lösungen gefunden werden und Vermieter haben sich solidarisch gezeigt. Denkbar sind die Stundung von Mietzahlungen, Mietzinsreduktionen oder sogar der Erlass einer Monatsmiete.
      • Bei Zahlungsrückständen sowohl bei Wohn- wie auch Geschäftsmieten hat der Bundesrat die Fristen von 30 auf neu 90 Tage verlängert. Bei Pachtzinsen wurden die Fristen von 60 auf 120 Tage verlängert.
      • Die Fristverlängerung gilt für Mieten und Nebenkosten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig werden, sofern der Zahlungsrückstand auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist.
      • Für Mietzinsreduktionen auf Geschäftsräumlichkeiten lässt sich mit den Art. 258 und 259a ff. OR argumentieren. Es stellt sich im Einzelfall nämlich die Frage, ob aufgrund der Massnahmen des Bundes ein Mietobjekt nicht (mehr) für den vertraglichen Zweck benützt werden kann und somit ein Mangel vorliegt. Mieter haben nur dann einen Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses, wenn ein Mangel am Mietobjekt vorliegt. Beim generellen Verbot des Bundesrates zur Öffnung des Ladens, Restaurants, Kinos, Theaters, …dürfte es sich weniger um einen Mangel am Mietobjekt selber, sondern um eine allgemeine Einschränkung, ein allgemeines Problem, handeln. Es ist daher umstritten, ob Mietzinsreduktionen eingefordert werden können.
      • Umzüge sind nach wie vor möglich, sofern die Hygienemassnahmen des BAG strikt eingehalten werden.
    • Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es?

      • Der Bundesrat hat am 20. März 2020 eine «Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben» erlassen. Bei der MwSt, den Verbrauchssteuern, den Lenkungsabgaben und den Zollabgaben wird deshalb vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins erhoben.
      • Bei der MwSt kann auf der Webseite der ESTV die Abrechnungs- und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate über das Fälligkeitsdatum hinaus verlängert werden.
      • Der Verzicht auf den Verzugszins gilt auch auf verspäteten Zahlungen bei der direkten Bundessteuer in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
      • Kein Verzicht auf Verzugszinsen besteht bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben.
      • Diese Erleichterungen gelten für alle in der Schweiz steuerpflichtigen, natürlichen und juristischen Personen.
    • Unterstützungsmöglichkeiten für Selbstständigerwerbende

      Neu können auch Selbständigerwerbende (mit Einzelunternehmung) für sich eine Entschädigung in Anlehnung an die Erwerbsersatz-Ordnung beantragen: 80% des Einkommens, bzw. maximal 196 CHF/Tag [Selbständige: Jahreseinkommen x0,8 / 360] Müssen Sie ihr Geschäft schliessen wegen Massnahmen zur Bekämpfung des Virus, werden Sie mit Taggeldern entschädigt, ebenso wie bei Elternbetreuung oder Quarantäne. Der Anspruch kann rückwirkend ab 17. März 2020 geltend gemacht werden und verjährt erst 5 Jahre nach Aufhebung der Massnahmen.

      Dokument: Infos für Selbstständigerwerbende

      Dokument: Entschädigung für Erwerbsausfall

      Formular: Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung

      Für Anmeldung werden in den nächsten Tagen auch kantonale Online-Formulare zur Verfügung stehen.

      Berechnungsbeispiel: Cornelia ist selbstständigerwerbend und führt einen Coiffeursalon. Für die Berechnung ihrer Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung ihres letzten persönlichen AHV-Beitrags herangezogen wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Cornelia beträgt dieses Jahreseinkommen 45'000 CHF, was ein Taggeld von 100 CHF ergibt (45'000 CHF x 0,8 / 360 Tage = 100 CHF/Tag).

      Achtung: Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht oder ihren Lohn weiterhin erhält, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

      Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Der Anspruch auf Entschädigung beginnt, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, und endet, wenn die Massnahmen gemäss Epidemiegesetz (EpG) aufgehoben werden. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt.

      Selbstständigerwerbende, die Arbeitnehmende beschäftigen, können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Einzelunternehmer mit einer GmbH oder einer AG können auch Kurzarbeit beantragen.

    • Welche finanzielle Unterstützung gibt es für KMU?

      • Mit Crowdfunding gegen die Coronakrise
        Auf lokalhelden.ch besteht für KMU, Vereine und Privatpersonen die Möglichkeit ein eigenes Crowdfunding-Projekt zu lancieren. Nie war es einfacher, andere von eigenen Ideen zu begeistern und Geld, Material oder Helfer für konkrete Projekte einzusammeln. Ein unternehmerisches Angebot unterstützt durch Raiffeisen.
      • Überbrückungskredite für Unternehmen:
        Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von weiteren 32 Mrd. CHF beschlossen, davon 20 Mrd. CHF als Liquiditätshilfe in Form von verbürgten Überbrückungskrediten für Unternehmen. KMU, die also aufgrund der Corona-Situation in finanzielle Engpässe geraten sind, erhalten mit diesem Garantieprogramm des Bundes rasch und unkompliziert Unterstützung. Das Programm baut auf den bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen auf und beinhaltet zwei Kreditfazilitäten:

        (1) Beträge im Umfang von 10% vom Umsatz bis maximal 0.5 Mio. CHF werden von den Banken ohne grosse formelle Erfordernisse ausbezahlt und vom Bund zu 100 Prozent garantiert.

        (2) Darüber hinausgehende Beträge werden vom Bund zu 85 Prozent garantiert. Vorausgesetzt ist eine vorgängige Prüfung des Antrags durch die Bank. Der maximale Betrag der Kreditfazilität liegt bei 20 Mio. CHF pro Antragssteller.

        Die Details der Überbrückungskredite sehen wie folgt aus:


        (1) Für Überbrückungskredite bis zu 500'000 CHF (sog. COVID-19-Kredit) wird der Zinssatz bei Null Prozent festgelegt. Die Auszahlung erfolgt innerhalb eines Tages. Das Verfahren basiert auf Selbstdeklaration auf der Webseite covid19.easygov.swiss. Das Unternehmen oder die selbstständig erwerbende Person füllt die elektronisch bereit gestellte standardisierte Kreditvereinbarung aus und erklärt damit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Sie reicht die Kreditvereinbarung danach bei ihrer Hausbank ein.

        • Die Unternehmung muss bereits vor der Corona-Pandemie in der Schweiz, d.h. vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein.
        • Sie muss aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein.
        • Sie ist finanziell gesund, d.h. sie befindet sich weder in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren noch in Liquidation.
        (2) Überbrückungskredite bis zu 20 Mio. CHF pro Unternehmen (sog. COVID-19-Kredit plus) setzen eine etwas umfassendere Kreditprüfung voraus. Das kreditsuchende Unternehmen füllt einen standardisierten, elektronisch bereit gestellten Kreditantrag aus und reicht diesen bei seiner Hausbank ein. Bei einem positivem Kreditentscheid holt diese das Gesuch bei der zuständigen Bürgschaftsorganisation ein. Bei diesen Krediten beträgt der Zinssatz aktuell 0.5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehensteil.

        Die Kredite dienen der Überbrückung von Liquiditätsengpässen und nicht der Finanzierung von Investitionen oder Aktienrückkäufen. Die Überbrückungskredite werden für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben, wobei diese Frist im Härtefall um bis zu zwei Jahren verlängert werden kann. Wichtig: Diese Darlehen werden bei Gefahr von Überschuldung der Unternehmung nicht als Fremdkapital in der Bilanz behandelt.

      • Sozialversicherungen:
        Wer von der Krise betroffen ist, muss nicht mehr in AHV, IV, EO und ALV zahlen: vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub: Bei Umsatzeinbruch können auch die regelmässigen Akonto-Beiträge an die Sozialwerke gesenkt werden. Zuständig sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen.

    • Wie kann ich meine Liquidität sichern?

      Debitorenmanagement Forderungsmanagement:

      • Verstärkt Akontorechnungen stellen: Rechnung weiterhin rigoros und zeitnah stellen.
      • Grund: Solvenz und Bonität lässt sich, wenn Debitoren gestellt wurden, besser gegenüber Banken und öffentlicher Hand mit den nun folgenden Stützprogrammen rechtfertigen.
      • Rasche Rückerstattung von MwSt-Guthaben anstreben

      Mahnwesen:

      • Debitorenmanagement intensivieren und persönlich nachtelefonieren.
      • Standard genügt jetzt nicht mehr → dranbleiben!

      Kreditoren:
      Mit unkritischen Lieferanten verhandeln:

      • Insbesondere öffentliche Hand (Steuern, Sozialversicherungen, Versicherungen, Strom, Wasser, Gas et cetera)

      Mit kritischen Partnern in der Wertschöpfungskette Lösungen suchen:

      • Lieferanten, mit welchen 1:1 zusammengearbeitet wird
      • Vermieter: Achtung auf Fallstricke des Mietrechts (Zahlungsverzug wird im Mietrecht relativ hart gehandhabt)
      • Banken: Zinsen, Darlehen
      • Leasing

      Liquiditätsplanung:

      • Vordringliches Führungsinstrument.
      • Wir vom RUZ haben eine ganz einfache Vorlage für eine Liquiditätsplanung, die (KMU-tauglich) binnen weniger Stunden eingeführt werden kann. Für den Einzelfall bitte unsere Spezialisten konsultieren!

      Betrieb, Produktion und Lieferfähigkeit:

      • Weiter aufrechterhalten
      • Waren unter welchen Bedingungen noch an Kunden liefern? Je nach Bonität / Solvent des Kunden nur noch gegen Vorauszahlung oder mittels Bankgarantie / Bürgschaft.
    • Was sind wichtige Fragen im Krisenmanagement?

      • Wie können wir uns Zeit verschaffen? Welche sind die wichtigsten und dringendsten Handlungsfelder in Zeiten von Corona? (Eisenhower)
      • Wir müssen wissen, wo wir stehen: Beispielsweise, welches sind unsere stärksten Hebel, Kunden, Lieferanten? Welches sind unsere Alliierten?
      • Krisenkommunikation: Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten/Partner
      • Welche zentralen Aktivitäten und Schlüsselpersonen braucht mein Unternehmen mindestens, um den Betrieb wie auch die Lieferfähigkeit aufrecht zu erhalten?
    • Wie beantrage ich Kurzarbeit? Wer kann alles Kurzarbeit beantragen?

      Wie kann man Kurzarbeit anmelden?

      • Grundsatz: Kurzarbeit prüfen, vorbereiten und gegebenenfalls frühzeitig beantragen. Kurzarbeit ist jederzeit rückziehbar. Das Gesetz schliesst Firmeninhaber, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus.
      • Ab 1. Juni 2020 sind für Lernende und Personen in «arbeitgeberähnlicher Stellung» (z.B. Geschäftsführer) sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner die vorübergehenden Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung wieder entfallen und können nicht mehr beansprucht werden.
      • Der Bundesrat hat am 12. August 2020 die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen entfällt, und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung. Beibehalten werden bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für deren Abrechnung. Die Änderungen treten am 1. September 2020 in Kraft.

        Zur Medienmitteilung

      • Die Voranmeldungen von Kurzarbeit muss vom Unternehmen bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) am Hauptsitz der Gesellschaft eingereicht werden. Jeder betroffene Mitarbeitende muss sich mit der Kurzarbeit einverstanden erklären. Das Unternehmen kann nicht rückwirkend einen Anspruch geltend machen. Die effektiven Ausfallstunden werden monatlich auf Basis der betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Stempelkarte, Stundenrapporte) abgerechnet und eingefordert.
      • Beachten Sie bitte, dass ein genereller Verweis auf das Coronavirus nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Kurzarbeit zu begründen. Vielmehr müssen Unternehmen glaubhaft darlegen, weshalb in ihrem Betrieb die Arbeitsausfälle mit dem Auftreten des Coronavirus zusammenhängen. Der Arbeitsausfall muss in direktem Zusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

      Formular: Voranmeldung Kurzarbeit

      Formular: Antrag und Abrechnung Kurzarbeit

      Weitere Informationen zur Anmeldung der Kurzarbeit der einzelnen Kantone:
      Kurzarbeit Aargau

      Kurzarbeit Appenzell A/Rh.
      Kurzarbeit Appenzell I/Rh.

      Kurzarbeit Basel-Landschaft
      Kurzarbeit Basel-Stadt
      Kurzarbeit Bern
      Kurzarbeit Freiburg
      Kurzarbeit Genf
      Kurzarbeit Glarus
      Kurzarbeit Graubünden
      Kurzarbeit Jura
      Kurzarbeit Luzern
      Kurzarbeit Neuenburg
      Kurzarbeit Nidwalden
      Kurzarbeit Obwalden
      Kurzarbeit St. Gallen
      Kurzarbeit Schaffhausen
      Kurzarbeit Schwyz
      Kurzarbeit Solothurn
      Kurzarbeit Thurgau
      Kurzarbeit Tessin
      Kurzarbeit Uri
      Kurzarbeit Waadt
      Kurzarbeit Wallis
      Kurzarbeit Zug
      Kurzarbeit Zürich

    • Welche Fragen muss ich mir stellen, um den Schutz meiner Mitarbeitenden und deren Familien sicherstellen zu können?

      • Weiss ich, welche Mitarbeitenden einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (Empfangs-, Aussendienst-, Sicherheits- und Reinigungspersonal)?
      • Haben wir Personen angestellt, die in Risikogruppen sind: Asthma, Diabetes, Alter, chronische Atemwegserkrankungen wie Bronchitis? Hier die Empfehlungen des Bundes beachten!
      • Wir kann ich die Hygienemassnahmen durchsetzen und Mitarbeitenden schützen → Einsatzplanungen anpassen!
      • Wie plane ich den optimalen Einsatz von Mitarbeitenden? Gesundheitsrisiken für Mitarbeitende erkennen und bewerten: Exponierte und besonders gefährdete Mitarbeitende identifizieren und umteilen respektive schützen. Eventualplanung: Notfallplanungen, wenn einzelne oder mehrere Mitarbeitende ausfallen.
      • Habe ich Notfalllisten mit Angehörigen aller Mitarbeitenden resp. Telefonnummern aller Ansprechpersonen?
      • Unisanté in Lausanne hat einen «Corona-Check» entwickelt, mit dem jeder persönlich schnell abschätzen kann, ob eine Coronavirus-Erkrankung vorliegt. Zudem wird nach Beendigung des Tests eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben.

      Dokument: Anweisungen des BAG im Falle von Selbstisolation

    Live-Events

    Wir streamen live und setzen uns mit Ihnen in Dialog mit folgenden Themen: Liquiditätssicherung in Extremis, Sicherstellung der Produktion, Vertrieb und Verkaufen in Zeiten von Social Distancing

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